Satzung des Kunstvereins Bad Hersfeld e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kunstverein Bad Hersfeld e.V.“

(2) Er ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld unter der Vereinsregister-Nr. R-543 eingetragen.

(3) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bad Hersfeld.

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
(2) Das erste Geschäftsjahr des Vereins endete am 31. Dez. 1985 (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 3 Zwecke und Ziele des Vereins

(1) Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten national und international den Kunstgedanken zu fördern, indem er das künstlerische Wirken und das Kunstleben im öffentlichen sowie im privaten Bereich der Allgemeinheit näherbringt.

(2) Zwecke und Ziele des Vereins sind insbesondere:

- Ausstellungen von Werken der freien und angewandten Kunst von Mitgliedern und Gastkünstlern im Museum und an anderen interessanten Orten

- Vorträge, Diskussionsreihen und Veranstaltungen, die dazu dienen, der Allgemeinheit den Kunstgedanken näher zu bringen

- Vermittlung des Ankaufs von ausgestellten Kunstwerken

- Förderung der öffentlichen Kunstsammlungen

- Förderung der Kunsterziehung

- Kino-Matineen

- Kinder- und Erwachsenenkurse in eigenen Ateliers

- Errichtung eines Treffpunktes für Personen, die an der bildenden Kunst Interesse haben

- Zusammenarbeit mit verwandten Einrichtungen

- Organisation und Vermittlung von Ausstellungsfahrten.

§ 4 Zweckerfüllung-, -erreichung, -verwirklichung

(1) Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird insbesondere durch:

- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen,
- Zuwendungen (Geld- und Sachspenden),
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
- Erhebung von Kursgebühren,
- Eintrittsgeldern für Vortrags- und Diskussionsreihen,
- Eintrittsgeldern für Kunstausstellungen,

verwirklicht.

(2) Die Mittel, die dem Verein zufließen, sind ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§51 – 68 AO (Abgabenordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.

(5) Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder des Vereins / Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder. Sie haben gleiches Stimmrecht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Er kann für Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder (z.B. Firmen) unterschiedlich sein. Der Vorstand ist berechtigt, mit kooperativen Mitgliedern Vereinbarungen über die Beitragshöhe zu treffen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt.

(2) Ein Mitglied, das den Zielen zuwiderhandelt oder den Verein schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es ist vor dem Ausschluss zu hören. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung einlegen, über den spätestens die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds ruhen bis zu dieser Entscheidung.

(3) Ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein oder dessen Organe zu.

§ 9 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in § 6 der Satzung genannten Vereinsmitgliedern.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zu Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt. Dem Antrag ist die entsprechende Tagesordnung, die begehrt wird, beizufügen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen im Sinne von § 11 der Satzung sind schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Zwischen dem Tag der Aufgabe zur Post und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen gewährleistet sein. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern gemeinsam mit der Einladung zugehen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden je nach Bedarf einberufen.

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern oder die Auflösung des Vereins oder für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind nachfolgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen, wenn dies der Vorstand wünscht;

- die Genehmigung des Lage- und Geschäftsberichtes;

- die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

- die Entlastung des Vorstandes;

- Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

- die Wahl bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern;

- die Wahl der Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen aber nicht dem Vorstand angehören;

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

- die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;

§ 15 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden.

§ 16 Protokollierung bei Mitgliederversammlungen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Maßgebend für die Befugnis zur Unterzeichnung ist die Zugehörigkeit zum Vorstand bei der jeweiligen Mitgliederversammlung.

§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Im Übrigen wird die Geschäftsverteilung vom Vorstand vorgenommen.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 18 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Vertretungsberechtigt sind die (der) 1. Vorsitzende oder die (der) 2. Vorsitzende.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(4) Über Vermögenswerte bis zu einem Betrag von 500 € dürfen die jeweiligen Vorstandsmitglieder alleine verfügen. Übersteigen die Beträge 500 €, ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig.

§ 19 Technische Satzungsänderungen

Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Status der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit) des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um eine dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Von diesen Änderungen sind die Mitglieder umgehend in Kenntnis zu setzen.

§ 20 Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Bad Hersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat (Verwendung für Kunst und Kultur).

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 21 Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung wählt auch die Liquidatoren.

(2) Zur Bestellung der Liquidatoren muss die Mitgliederversammlung den Beschluss einstimmig fassen.

§ 22 Wirksamkeit der Satzung

(1) Die geänderte Satzung tritt am 29.03.2005 in Kraft. Die Änderungen sind dem zuständigen Registergericht und dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 28.01.2005 beschlossen. Mit Wirkung vom …… verliert die Satzung vom 16. Sept. 1985, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Jan. 2000 bereits schon einmal geändert wurde, ihre Gültigkeit.

Bad Hersfeld, den 28.01.2005